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Krankheitsvertretung als Befristungsgrund

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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1. Der Sachgrund der Krankheitsvertretung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Abschluß des Vertrags davon ausgehen durfte, daß der vertretene Mitarbeiter auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.

2. Der Arbeitgeber kann regelmäßig auch bei wiederholten Befristungen nach verlängerter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Rückkehr des Erkrankten ausgehen. Nur dann, wenn er weiß, daß der Vertretene nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird oder auf Grund besonderer Umstände daran erhebliche Zweifel hat, kann die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich nicht gerechtfertigt sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. November 1998.

Die Beklagte ist Trägerin der Bildungsstätte "T", in der der Kläger seit dem 10. Juni 1996 als Hausmeister beschäftigt war. Der erste für die Zeit vom 10. Juni 1996 bis zum 31. August 1996 geschlossene Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1996 sah als Befristungsgrund vor "Erkrankung des Stelleninhabers". Durch Vereinbarungen vom 27. August 1996, vom 20. November 1996 und vom 20. Mai 1997 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 1996, bis zum 30. April 1997 und dann bis zum 31. Oktober 1997 verlängert, wobei jeweils vereinbart wurde, daß die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags vom 17. Juli 1996 bestehen bleiben sollten. Im letzten Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1997, der für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. November 1998 geschlossen wurde, heißt es dann: "Der Grund der Befristung ist die vorläufige Verrentung des Stelleninhabers bis zum 30. November 1998. ".

Der langjährig beschäftigte Hausmeister F war seit dem Jahr 1996 erkrankt. Durch Rentenbescheid vom 7. Mai 1997 war ihm für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1998 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt worden. In dem Bescheid heißt es, der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil nach den medizinischen Untersuchungsbefunden begründete Aussicht bestehe, daß die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Am 15. Dezember 1997 ist Herr F verstorben.

Der Kläger hat die Befristung für unwirksam gehalten, weil die Beklagte auf Grund des ihr bekannten Krankheitsbildes nicht davon habe ausgehen dürfen, daß Herr F seine Tätigkeit wieder aufnehmen werde. Bei der vorletzten Vertragsverlängerung sei dem Kläger von seinem Vorgesetzten erklärt worden, daß Herr F nicht zurückkehren werde. Jedenfalls sei durch dessen Tod der Vertretungsbedarf zu einem endgültigen Beschäftigungsbedarf geworden.

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