Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt für sich allein in aller Regel nicht die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter bis zum Ausscheiden des Vertretenen aus seinem Beschäftigungsverhältnis.
Die Klägerin ist seit 1. September 1992 bei der Beklagten als Küchenhilfskraft im Jägerbataillon in S. beschäftigt Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war zunächst bis zum 31. Dezember 1994 befristet. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 1. September 1992 war als Grund für die Befristung der Wegfall der Tätigkeit angegeben. Am 7. Dezember 1994 schlössen die Parteien eine als Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 1. September 1992 bezeichnete Vereinbarung:
„Die Arbeiterin wird für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeiters bzw. dessen Ausscheiden beschäftigt.“
Die Klägerin war in der Folgezeit als Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers S. tätig. Dieser schied am 31. Juli 1995 wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit Schreiben vom 21. Juli 1995 wurde die Klägerin über das bevorstehende Ausscheiden des von ihr vertretenen Arbeitnehmers und die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1995 informiert.
Die Klägerin hat die Befristung für unwirksam gehalten und zuletzt beantragt festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30. September 1995 beendet worden ist.Die Klägerin ist seit 1. September 1992 bei der Beklagten als Küchenhilfskraft im Jägerbataillon in S. beschäftigt Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war zunächst bis zum 31. Dezember 1994 befristet. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 1. September 1992 war als Grund für die Befristung der Wegfall der Tätigkeit angegeben. Am 7. Dezember 1994 schlössen die Parteien eine als Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 1. September 1992 bezeichnete Vereinbarung:
„Die Arbeiterin wird für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des zu vertretenden Arbeiters bzw. dessen Ausscheiden beschäftigt.“
Die Klägerin war in der Folgezeit als Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers S. tätig. Dieser schied am 31. Juli 1995 wegen Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit Schreiben vom 21. Juli 1995 wurde die Klägerin über das bevorstehende Ausscheiden des von ihr vertretenen Arbeitnehmers und die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1995 informiert.
Die Klägerin hat die Befristung für unwirksam gehalten und zuletzt beantragt festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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