Die Verzögerung bei der Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet.
Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger dieses Risiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verzögerung bei der Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufgrund der Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet.
Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger dieses Risiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.
LG Aschaffenburg, 28.09.2022 - Az: 12 O 44/22
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