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Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Dritte Senat hatte in drei Fällen darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die Anpassungsbeschlüsse des Vorstandes des Essener Verbandes beachten mußte.

Die drei Kläger waren älter als 50 Jahre und länger als 10 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag aus betrieblichen Gründen. Ihre Betriebsrenten richten sich nach den Versorgungsregelungen des Essener Verbandes. Bei ihm handelt es sich um einen Zusammenschluß von Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden oder verarbeitenden Industrie. Er bezweckt die Vereinheitlichung der Versorgungsbedingungen für gehobene oder leitende Angestellte der angeschlossenen Unternehmen. Nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes paßt der Vorstand die für das Ruhegeld maßgeblichen Gruppenbeträge laufend an. Diese Dynamik galt bis zum 31. Dezember 1996 auch für die Betriebsrentner, deren Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestand, und ebenso für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit, die durch eine Kündigung des Arbeitgebers ausscheiden, ohne daß ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung vorlag. Seit 1. Januar 1997 hat der Vorstand des Essener Verbandes über eine unternehmensübergreifende Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Betriebsrenten getrennt zu beschließen. Bis zum 31. Dezember 1996 bestimmte die Satzung, daß die einzelnen Mitgliedsunternehmen nur bei einer wirtschaftlichen Notlage nicht an die Anpassungsbeschlüsse gebunden waren. In der Niederschrift über die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 1995 ist jedoch vermerkt, daß -  ebenso wie bei § 16 BetrAVG - schon geringere wirtschaftliche Schwierigkeiten für eine Verweigerung der beschlossenen Erhöhung ausreichen sollten. Zum 1. Januar 1997 wurde die Satzung des Essener Verbandes entsprechend geändert.

Die Beklagte lehnte es wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage ab, die am 16. Januar 1995 und in der Folgezeit gefaßten Anpassungsbeschlüsse zu beachten. Die Kläger haben deren Einhaltung verlangt. Die Vorinstanzen haben diesen Klagen stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten waren in allen drei Verfahren erfolglos.

Die Auslegung der Aufhebungsverträge ergab, daß die Kläger nicht schlechter gestellt werden sollten, als sie bei einer betriebsbedingten Kündigung gestanden hätten. Für ihre Betriebsrenten galten deshalb die Erhöhungsbeschlüsse des Essener Verbandes. Am 16.  Januar 1995 konnte der Vorstand des Essener Verbandes die Bindungswirkung seines Anpassungsbeschlusses nicht entgegen der Satzung einschränken. Selbst nach der Änderung der Satzung war die Beklagte den Klägern gegenüber verpflichtet, die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zu beachten. Die Lockerung des Konditionenkartells griff so einschneidend in die Versorgungsrechte der Kläger ein, daß dafür auf Verbandsebene triftige Gründe erforderlich gewesen wären. Sie lagen nicht vor.

Im Verfahren 3 AZR 676/99 hatte der Senat außerdem darüber zu entscheiden, ob durch die Änderung der Leistungsordnung zum 1. Januar 1997 die Anpassung der laufenden Betriebsrenten wirksam von der Anpassung der Gruppenbeträge abgekoppelt wurde. Der Senat hat dies ebenso wie beim Bochumer Verband bejaht.


BAG, 25.07.2000 - Az: 3 AZR 829/98, 3 AZR 674/99 und 3 AZR 676/99

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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