Fordert der
Arbeitgeber unmittelbar nach Stattgabe der
Kündigungsschutzklage und Verurteilung zu vorläufigen Weiterbeschäftigung den
Arbeitnehmer auf, die Arbeit wieder aufzunehmen, will er regelmäßig nur seiner Verpflichtung aus dem Urteil nachkommen. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung zugleich den Abschluss eines
Arbeitsvertrags herbeiführen oder ein neues
Arbeitsverhältnis begründen will.
Die Arbeitsaufforderung kann auch dann auf eine Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht gerichtet sein, wenn der Arbeitnehmer nicht die Zwangsvollstreckung angedroht oder der Arbeitgeber nicht ausdrücklich auf den Weiterbeschäftigungstitel oder eine drohende Zwangsvollstreckung Bezug genommen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Kommt der Arbeitgeber einem Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung nach, macht er deutlich, nur die aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel folgende Rechtspflicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllen zu wollen. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber mit der tatsächlichen Beschäftigung zugleich den Abschluss eines Arbeitsvertrags herbeiführen und das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortsetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis begründen will. Die bloße Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf durch Aufnahme der Beschäftigung begründet kein Arbeitsverhältnis (BAG, 27.05.2020 - Az: 5 AZR 247/19).
Wird das die Weiterbeschäftigungspflicht aussprechende Urteil jedoch aufgehoben, kann sich der Arbeitgeber nicht mehr darauf berufen, die Beschäftigung sei nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt.
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