Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen die Allgemeinverfügung zur Anordnung von Maßnahmen zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 hinsichtlich der Beschäftigung und Unterbringung von Saisonarbeitern im Landkreis D.-L. des Landratsamtes D.-L. wendet.
Der Antragsteller führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schwerpunkt im Anbau von Obst und Gemüse. Zur Erbringung der Ernte beabsichtigt der Antragsteller im Jahr 2021 von April bis November bis zu 500 Saisonarbeitskräfte als Erntehelfer zu beschäftigen, davon bis zu 350 gleichzeitig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamtes D.-L. vom 1.2.2021 in der Fassung vom 5.3.2021 sowie vom 16.4.2021 ist hinsichtlich der Ziffern 1, 4 und 5 und 7 Satz 2 und 3 begründet. Die gegen diese gerichtete Anfechtungsklage hat voraussichtlich Erfolg. Hinsichtlich der Ziffern 3 und 8 ist der Antrag unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.
1. Der Antrag ist teilweise zulässig.
a) Statthafter Rechtsbehelf ist hinsichtlich der Ziffern 1 bis 7 der Allgemeinverfügung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Es handelt sich bei den Ziffern 1 bis 7 der Allgemeinverfügung um Verwaltungsakte, bei denen die dagegen gerichtete Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Bei der Ziffer 8 der Allgemeinverfügung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Anordnungen nach § 28 IfSG.
b) Hinsichtlich der Ziffer 3 der Allgemeinverfügung fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis. Der gegen die Allgemeinverfügung gerichtete Antrag ist nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Auch bei Aufhebung der Regelung wäre der Antragsteller weiterhin verpflichtet, gegenüber dem Landratsamt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte 14 Tage vor dieser anzuzeigen.
Die Allgemeinverfügung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom 11.8.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 8.3.2021 (Az. G51s-G8000-2021/505-12), enthält in Ziffer 5.1 eine entsprechende Regelung. Diese findet auch auf den Antragsteller Anwendung. Es handelt sich bei ihm um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der gleichzeitig mehr als zehn Personen bzw. drei Saisonarbeitskräfte im Sinne der Regelung beschäftigt.
Selbst bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung wäre der Antragsteller weiterhin aufgrund der Regelung der Bekanntmachung des StMGP weiterhin verpflichtet, die Arbeitstätigkeit der Saisonarbeiter anzumelden.
c) Der Antragsteller ist bezüglich der Ziffern 1 sowie 4 bis 7 antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung des Antragstellers in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ist hier aufgrund der Tatsache, dass es sich um belastende Verwaltungsakte handelt, denkbar.
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