Im vorliegenden Fall war ein Oberarzt als Arbeitnehmer wegen (angeblicher) Schlechtleistung degradiert worden.
Der Chefarzt hatte dem Oberarzt verboten, künftig Operationen durchzuführen, weil die bisherigen schlecht verlaufen seien. Es sollte daher künftig nur noch in der Ausbildung tätig werden. Zudem schlug der Chefarzt vor, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen.
Der Oberarzt lies dies nicht auf sich beruhen sondern wählte den Rechtsweg und forderte Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Dem Chefarzt wurde zum Verhängnis, dass er die Schlechtleistung nicht beweisen konnte, diese Einschätzung beruhte ausschließlich auf seiner Meinung. Der Aufgabenentzug war in den Augen der übrigen Beschäftigten eine Degradierung. Der Vorschlag, sich einen anderen Job zu suchen, war unangemessen.
Das Gericht sah in all diesem eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und sprach dem Oberarzt 6,5 Monatsgehälter als Schmerzensgeld zu (53.000 Euro).
Ein solches Schmerzengeld ist als Ausgleich der Beeinträchtigung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts ist nicht auf den Ersatz des materiellen Schadens beschränkt.
Der Chefarzt hatte dem Oberarzt verboten, künftig Operationen durchzuführen, weil die bisherigen schlecht verlaufen seien. Es sollte daher künftig nur noch in der Ausbildung tätig werden. Zudem schlug der Chefarzt vor, sich einen anderen Arbeitsplatz zu suchen.
Der Oberarzt lies dies nicht auf sich beruhen sondern wählte den Rechtsweg und forderte Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Dem Chefarzt wurde zum Verhängnis, dass er die Schlechtleistung nicht beweisen konnte, diese Einschätzung beruhte ausschließlich auf seiner Meinung. Der Aufgabenentzug war in den Augen der übrigen Beschäftigten eine Degradierung. Der Vorschlag, sich einen anderen Job zu suchen, war unangemessen.
Das Gericht sah in all diesem eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und sprach dem Oberarzt 6,5 Monatsgehälter als Schmerzensgeld zu (53.000 Euro).
Ein solches Schmerzengeld ist als Ausgleich der Beeinträchtigung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts ist nicht auf den Ersatz des materiellen Schadens beschränkt.
ArbG Leipzig, 03.04.2012 - Az: 9 Ca 3854/11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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