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Kein Corona-Pflegebonus für Arbeitnehmer im Patientenbegleitdienst

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), und begehrt den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.

Am 28. Mai 2020 beantragte der Kläger online beim LfP die Gewährung Corona-Pflegebonus. Er legte eine Arbeitgeberbescheinigung des Universitätsklinikums Würzburg vor, wonach er im Patientenbegleitdienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt sei.

Mit Bescheid vom 2. September 2020 lehnte das LfP den Antrag vom 28. Mai 2020 auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus ab. Der Kläger erfülle als Patientenbegleiter nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 2. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers vom Corona-Pflegebonus nach der einschlägigen Richtlinie und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.

Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

Dabei dürfen solche Richtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.

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