Widerspricht ein Arbeitnehmer der Ankündigung von Kurzarbeit nicht ausdrücklich, sondern arbeitet er nach der entsprechenden Ankündigung widerspruchslos weiter, so kommt dies rechtlich einem Einverständnis gleich.
ArbG Koblenz - Az: 2 Q 986/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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