Das Landesarbeitsgericht hat über die Klage einer Mitarbeiterin des Landes Niedersachsen auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9a des TV-L entschieden.
Die Klägerin ist seit 1996 als Geschäftsstellenmitarbeiterin bei einem niedersächsischen Verwaltungsgericht beschäftigt. 2018 stellte sie einen Antrag auf Höhergruppierung.
Die einzelnen Tätigkeiten seien organisatorisch nicht getrennt, sondern der Klägerin insgesamt übertragen. Über die Grundsätze der Bildung von Arbeitsvorgängen hatte das Bundesarbeitsgericht zuletzt am 9.9.2020 unter dem Aktenzeichen 4 AZR 195/20 entschieden. Dieser Rechtsprechung schloss sich die Kammer an. Einen Antrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG wies die Kammer ab.
Die Klägerin ist seit 1996 als Geschäftsstellenmitarbeiterin bei einem niedersächsischen Verwaltungsgericht beschäftigt. 2018 stellte sie einen Antrag auf Höhergruppierung.
Ihre darauf gerichtete Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Die Kammer sah die Tätigkeiten der Klägerin als einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Tarifsinn an, der in rechtserheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten erfordert.Die einzelnen Tätigkeiten seien organisatorisch nicht getrennt, sondern der Klägerin insgesamt übertragen. Über die Grundsätze der Bildung von Arbeitsvorgängen hatte das Bundesarbeitsgericht zuletzt am 9.9.2020 unter dem Aktenzeichen 4 AZR 195/20 entschieden. Dieser Rechtsprechung schloss sich die Kammer an. Einen Antrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG wies die Kammer ab.
LAG Niedersachsen, 04.03.2021 - Az: 5 Sa 925/20E
Quelle: PM des LAG Niedersachsen
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