Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der als Programmierer tätige betroffene Arbeitnehmer hatte während seiner alten Anstellung bereits für das Konkurrenzunternehmen, in welches er eintreten wollte, einige Software-Funktionen entwickelt.
Der Arbeitgeber hatte nach Bekanntwerden dieses Umstands das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Da vorliegend ein Wissenstransfer stattgefunden hatte, dem neuen Arbeitgeber durch die parallele Programmierung der Software ein Zeitvorsprung eingeräumt worden ist und die Entwicklung der Funktionen auch keine bloße Vorbereitungshandlung war, war die fristlose Kündigung rechtmäßig und wurde vom Gericht entsprechend bestätigt.
LAG Hamm, 06.11.2014 - Az: 8 Sa 729/14
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