Wird vereinbart, daß bei Verletzung der Kündigungsfrist in der Probezeit eine Vertragsstrafe i.H. eines Monatsgehalts zu zahlen ist, so ist diese Vereinbarung nichtig, da die Strafe in der Probezeit zu hoch ist und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich ist die Höhe jedoch nicht unangemessen.
LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2006 - Az: 8 Sa 677/06
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