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In der Probezeit kein Monatsgehalt als Vertragsstrafe

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird vereinbart, daß bei Verletzung der Kündigungsfrist in der Probezeit eine Vertragsstrafe i.H. eines Monatsgehalts zu zahlen ist, so ist diese Vereinbarung nichtig, da die Strafe in der Probezeit zu hoch ist und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich ist die Höhe jedoch nicht unangemessen.


LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2006 - Az: 8 Sa 677/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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