Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.129 Anfragen

Lehrer muss während der Arbeitszeit Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der sinngemäße Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller durch die Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin (..) vom 07.10.2020 nachgewiesen hat, dass er während der Arbeitszeit als Lehrer der Gesamtschule aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss, bleibt ohne Erfolg.

Bei sachgerechter Auslegung des Antrages gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung begehrt, dass er durch die Vorlage des Attests vom 07.10.2020 nachgewiesen hat, dass er im Rahmen der schulischen Nutzung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen muss. Der auf Erteilung einer Befreiung gerichtete Antrag war als Feststellungsantrag auszulegen, da die aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) anders als die Vorgängernorm des § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO in der Fassung vom 01.10.2020 eine ausdrückliche Befreiungsentscheidung nicht mehr vorsieht. Nach der Regelungssystematik besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz1 CoronaBetrVO grundsätzlich eine Maskenpflicht im Rahmen der schulischen Nutzung. Diese gilt nicht, wenn eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaBetrVO, also etwa das Vorliegen medizinischer Gründe, greift. Da die medizinischen Gründe jedoch auf Verlangen nachzuweisen sind, muss der Betroffene im Streitfall durch einen Feststellungsantrag klären können, ob die Anwendung der Norm durch die zuständige Stelle rechtmäßig ist. Gegen einen Ausschluss von der schulischen Nutzung nach § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO wären demgegenüber eine Anfechtungsklage und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 HS. 1 VwGO statthaft.

Der so verstandene Antrag ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant