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Verwendungszulage an Polizeibeamte - Klagen zu geringen Teilen erfolgreich

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Mit 11 Urteilen hat das Verwaltungsgericht Bremen den Klagen von Polizeibeamten der Freien Hansestand Bremen auf Gewährung von Verwendungszulagen zu einem nur geringen Teil stattgegeben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Verwendungszulage, deren Rechtsgrundlage in Bremen bis zum 30.04.2019 galt, setzt voraus, dass Beamte über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten vorübergehend vertretungsweise einen gegenüber ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben. Sie beträgt in voller Höhe die Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt des höher bewerteten Dienstpostens.

Die Zahlung der Verwendungszulage steht allerdings - anders als die Besoldung nach dem Grundgehalt - unter dem Vorbehalt, dass freie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Verwendungszulage ist nämlich nur anteilig zu zahlen, wenn die Zahl der monatlichen Anspruchsberechtigten höher als die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf unbesetzten Planstellen sind.

Im Mittelpunkt der Streitigkeiten der Kläger stand eben dieser letzte Aspekt, nämlich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Haushaltsmittel auf wie viele Anspruchsberechtigte aufzuteilen waren.

Nachdem die Beklagte (Freie Hansestadt Bremen) im September 2020 nach Jahren der Anhängigkeit dieser Klagen erstmals umfängliche Berechnungen vorgelegt hat, hat die 6. Kammer die Berechnungen leicht korrigiert und im Übrigen für nachvollziehbar gehalten. Den Polizeibeamten standen demnach nur sehr geringe monatliche Beträge zu, die weniger als 10 Prozent des vollen Zulagebetrages ausmachten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen die Urteile binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Bremen stellen.


VG Bremen, 21.10.2020 - Az: 6 K 2100/14 u.a.

Quelle: PM des VG Bremen

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