Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten
Zeugnisses ist jedenfalls dann (nicht mehr) mutwillig, wenn der
Arbeitgeber eindeutig im Verfahren erkennen lässt, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mutwilligkeit liegt nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO dann vor, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichend Aussicht auf Erfolg besteht.
Davon ist bei einem Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne weiteres auszugehen. Nach § 109 GewO besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das sich auf Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis) bezieht, nur für den Fall, in dem der
Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ausdrücklich die Erteilung eines solchen verlangt hat. Ohne ausdrückliche Forderung besteht von Gesetzes wegen nur ein Anspruch auf ein einfaches Zeugnis.
Da der Arbeitgeber vor dem ausdrücklichen Verlangen der Arbeitnehmerseite nicht verpflichtet ist, von sich aus ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen, besteht dieser Anspruch erst ab Geltendmachung, eine vorher erhobene Klage wäre mutwillig, bei einem Anerkenntnis der Gegenseite hätte die Klägerseite die Kosten zu tragen. Dieses Kostenrisiko würde eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat, nicht eingehen. Ebenso würde bei einer außergerichtlichen Geltendmachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insbesondere bei einem unstreitig beendeten Arbeitsverhältnis die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Erfüllungsbereitschaft der Gegenseite bestehen.
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