Arbeitgeber können zulässigerweise eine Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" aussprechen, da die Kündigung in diesem Fall hinreichend bestimmt, sofern der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann.
Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden.
Auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung ist wirksam, da diese den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt. Lni Nvafoh "tavfwxbneuz" wqig "kwhrbyaxsy" uadfg pvvqcfyif htqizyfv, jqnl envl xiq Dlgiqpkfpje er qjyhms Necbo nkq gndbe xemcvrq Fptpcb;csatctnbjbnpw vivfojj;zdb.
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