Arbeitgeber können zulässigerweise eine Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" aussprechen, da die Kündigung in diesem Fall hinreichend bestimmt, sofern der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann.
Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden.
Auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung ist wirksam, da diese den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt.
Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden.
Auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung ist wirksam, da diese den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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