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Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Arbeitgeber können zulässigerweise eine Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" aussprechen, da die Kündigung in diesem Fall hinreichend bestimmt, sofern der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann.

Ein konkretes Beendigungsdatum muss in diesem Fall also nicht genannt werden.

Auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung ist wirksam, da diese den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt.

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Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...

Simon, Mecklenburg Vorpommern