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Faule Kredite - Kündigung des Mitarbeiters eines Kreditinstituts unwirksam

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, beschäftigt. Er war seit 2014 Teamleiter Wohnbaufinanzierungen und wurde im Juli 2019 Leiter der Abteilung Wohnbaufinanzierungen.

Aufgrund tariflicher Regelungen ist das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich unkündbar.

Im Rahmen von Immobilienfinanzierungen arbeitete das Kreditinstitut mit sog. Tippgebern zusammen. Ein Immobilienberater P des Kreditinstitutes hatte mit einem Tippgeber kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt.

Dies führte in erheblichem Umfang zu Wohnungsbaufinanzierungen mit Kreditnehmern unterdurchschnittlicher Bonität. U.a. waren Eigenkapitalbestandteile nicht vorhanden und dem Kreditinstitut gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden. Der Kläger dieses Verfahrens war der Vorgesetzte von P.

Das Kreditinstitut kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2019 fristlos. Es wirft dem Kläger vor, seine Aufsichtspflichten gegenüber P verletzt zu haben. Der Kläger habe selbst Teile der o.g. Kredite pflichtwidrig bewilligt. Außerdem habe er gegenüber dem Vorstand Kreditbewilligungen zu Unrecht befürwortet.

Der Kläger bestreitet ein eigenes Fehlverhalten. Er habe insbesondere die Kredite in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß geprüft.

Das Landesarbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers ebenso wie das Arbeitsgericht stattgegeben.

Die erkennende 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts geht allerdings von einer erheblichen Pflichtverletzung des Klägers aus. Er habe, soweit er die genannten Immobilienkredite in seinem eigenen Kompetenzbereich bewilligt habe, elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen.

Gleichwohl fiel die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, weil dieser außerordentlich unkündbar ist. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen ist.

Ausschlaggebend dafür, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beklagten ausfiel, war zunächst die beanstandungsfreie über 25jährige Tätigkeit des Klägers. Hinzu kam, dass ähnliche Kreditbewilligungen selbst auf Vorstandsebene erfolgt sind, ohne dass die Fehlerhaftigkeit auffiel.

Die Beklagte ist zudem bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. So hatte sie - auch wenn nicht vorgeschrieben - auf eine zweite Votierung verzichtet und vor der Kreditvergabe keine Begutachtung der Immobilien vorgenommen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.


LAG Düsseldorf, 11.12.2020 - Az: 6 Sa 420/20

Quelle: PM des LAG Düsseldorf

Martin BeckerAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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