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Kein Unfallversicherungsschutz für Teilnahme an einer nur einmal jährlich stattfindenden Skiausfahrt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der als Teamkoordinator beschäftigte Kläger nahm im Februar 2018 an der von seinem Arbeitgeber jährlich einmal ausgeschriebenen Skiausfahrt teil. Dabei stürzte er und verletzte sich die rechte Schulter und das Kniegelenk. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Als Beschäftigter sei der Kläger zwar grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert; allerdings habe er mit der Teilnahme an der Skiausfahrt offenkundig keine arbeitsvertraglich geschuldete oder eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht wahrgenommen.

Versicherungsschutz stehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Teilnahme am „Betriebssport“ zu. Dafür sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. erforderlich, dass der Betriebssport „regelmäßig“ stattfinde. Unterste Grenze hierfür sei auch bei Sportarten, die – wie Skifahren – saisonbedingt ausgeübt werden könnten, die monatliche Durchführung.

Diese Voraussetzungen erfülle die einmal jährlich stattfindende Skiausfahrt nicht. Schließlich habe der Kläger seine Verletzung auch nicht im Rahmen der Teilnahme an einer versicherten „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ erlitten. Denn die Teilnahme an der Skiausfahrt habe mit Blick auf den bereits in der Ausschreibung enthaltenen Hinweis auf eine begrenzte Teilnehmerzahl von vornherein nicht – wie erforderlich - allen Betriebsangehörigen offen gestanden

Mit einer Teilnehmerquote von nur rd. 3% habe zudem ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Anzahl der Beschäftigten und der tatsächlichen Teilnehmer bestanden. Schließlich sei Sinn und Zweck der Skiausfahrt nach den Angaben des Unternehmens ausdrücklich nicht die Förderung der Betriebsverbundenheit der Teilnehmer untereinander, sondern die sportliche Aktivität gewesen. Damit habe es sich um reine rein sportliche - unversicherte Freizeitveranstaltung gehandelt.


SG Karlsruhe, 14.05.2019 - Az: S 1 U 412/19

ECLI:DE:SGKARLS:2019:0514.S1U412.19.00

Quelle: PM des SG Karlsruhe

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