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Skiunfall ist kein Arbeitsunfall

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht der so genannte Betriebssport in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz.

Unter Betriebssport wird die regelmäßige, zu Ausgleichszwecken stattfindende sportliche Betätigung von Unternehmensangehörigen in einer Betriebssportgruppe oder -gemeinschaft verstanden, wobei Übungszeit und Übungsdauer in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden müssen.

Diese Kriterien sind bei einer mehrtägigen Skiausfahrt ersichtlich nicht erfüllt, denn dabei fehlt jeder zeitliche und örtliche Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit. Schon von daher kann der von der Betriebssportgemeinschaft organisierte Skiurlaub in Italien nicht als Teil der regelmäßigen Skigymnastik angesehen werden.

Das BSG hat allerdings bei Mannschaftssportarten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften noch dem Betriebssport zugerechnet werden könne, auch wenn dieser Wettkampf außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stattfinde und der Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung dabei nicht im Vordergrund stehe.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest, so dass offen bleiben kann, ob sie sich auf andere Sportarten übertragen ließe.

Urlaubs- und Freizeitaktivitäten sportlicher Art dienen regelmäßig nicht in erster Linie einem betrieblichen, sondern dem privaten Interesse des Versicherten. Allein die Tatsache, dass sie womöglich geeignet sind, die Freude und das Interesse am Betriebssport zu fördern, reicht für die Annahme eines inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus.


BSG, 13.12.2005 - Az: B 2 U 29/04 R

Quelle: PM des BSG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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