Die arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt werden kann, ist unwirksam. Grundsätzlich hat der Betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Eine solche arbeitsvertragliche Freistellungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Die eingeräumte Berechtigung, den Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen freizustellen, ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers nicht vereinbar.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tritt dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch nur zurück, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Eine solche arbeitsvertragliche Freistellungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Die eingeräumte Berechtigung, den Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen freizustellen, ist mit dem wesentlichen Grundgedanken des höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers nicht vereinbar.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tritt dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch nur zurück, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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