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Kündigung nach Arbeitsunfall kann zulässig sein

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart wurden.

Nach ca. drei Monaten erlitt der Arbeitnehmer einen schweren Arbeitsunfall, der Arbeitgeber kündigte noch innerhalb der Wartezeit und gut zwei Monate nach dem Unfallereignis und somit noch innerhalb der Probezeit.

Eine solche Kündigung ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit oder einem Arbeitsunfall ausgesprochen wurde.

Vorliegend war zu berücksichtigen, dass durch die extreme Verletzung des Arbeitnehmers die Arbeitsfähigkeit desselben über Wochen und Monate nicht wieder herzustellen war, also auf lange Sicht nicht mit der Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer zu rechnen war.

In dieser Situation ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - eben weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet - durchaus legitim.

Der Arbeitgebmer hat sich bei Eingehung der vertraglichen Verpflichtung nämlich vorgestellt, einen im Prinzip arbeitsfähigen Arbeitnehmer - wenn auch befristet - vertraglich verpflichtet zu haben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da die Wartezeit des § 23 KSchG im Zugangszeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen war, kann der Arbeitnehmer sich nicht erfolgreich auf § 2 des Kündigungsschutzgesetzes berufen.

Zwischen den Parteien war darüber hinaus im Arbeitsvertrag eine wirksame Probezeitvereinbarung getroffen worden. Die Arbeitgeberin war daher auch berechtigt, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von vierzehn Tagen das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zu beenden. Die Probezeit dient gerade dazu, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitnehmer möglicherweise mit einer kürzeren Kündigungsfrist entlassen zu können, falls dieser sich als nicht geeignet für die auszuübende Tätigkeit erweist. Der Arbeitnehmer wird in dieser Zeit bezüglich seiner Leistungsfähigkeit, seiner Teamfähigkeit und seiner Zuverlässigkeit durch den Arbeitgeber eingeschätzt.

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ArbG Solingen, 10.05.2012 - Az: 2 Ca 198/12

ECLI:DE:ARBGSG:2012:0510.2CA198.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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