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Kündigung wegen HIV-Infektion?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Wird einem mit HIV-infiziertem Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt, so ist die Kündigung wirksam. Eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG steht dem Betroffenen dann nicht zu.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Vorliegend war der Arbeitnehmer als chemisch-technischer Assistent bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt und u.a. bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt. Hier galt der allgemeine Grundsatz des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion - in diesem Fertigungsbereich nicht beschäftigt werden dürfen.

Nachdem der Arbeitgeber von der HIV-Infektion erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung nicht willkürlich war und daher auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hatte.

Der allgemeine Ausschluss erkrankter Arbeitnehmer für den Einsatz bei der Medikamentenherstellung kann dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, so dass die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, nicht zu beanstanden ist.

Vorliegend kam das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung, die soziale Rechtfertigung der Kündigung war somit unerheblich.

Auch nach dem AGG steht dem Betroffenen keine Entschädigung zu, weil die vorliegende Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt war.

Es war somit unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden war und ob die bloße HIV-Infektion überhaupt eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt.


LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - Az: 6 Sa 2159/11

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0113.6SA2159.11.0A

Nachfolgend: BAG, 19.12.2013 - Az: 6 AZR 190/12

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg

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