Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.405 Anfragen

Maßnahme nachgeordneter Behörden und die Mund-Nase-Bedeckung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Verpflichtung der nachgeordneten Justizbehörden durch Erlass, im Rahmen der Corona-Pandemie keine Mund-Nase-Bedeckung zu verlangen und am Eingang die Personalien der Besucher nicht aufzunehmen, stellt keine Maßnahme des Ministers dar, an der die Hauptpersonalvertretungen zu beteiligen sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag, dem Beteiligten aufzugeben, einstweilen hinsichtlich des Runderlasses vom 30. Juni 2020 - Az. 6274-Z.6 Pandemie-Planung des Landes Nordrhein-Westfalen / Wiederaufnahme des regulären Dienstbetriebs - das Mibestimmungsverfahren einzuleiten, hat keinen Erfolg.

Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG anzuwendenden Vorschriften des 8. Buches der ZPO erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Beteiligte hat nach Aktenlage mit den streitgegenständlichen Erlass, namentlich dessen Gliederungsziffer II.4 Absatz 2 und 3, keine Maßnahme getroffen, die nach § 72 Abs. 4 LPVG NRW bzw. § 41 Abs. 4 LRiStG NRW der Mitbestimmung der Antragsteller unterliegt.

Soweit der Beteiligte unter II.4 des Erlasses den Zugang zu den Gerichten und Behörden unter den Bedingungen der gegenwärtigen Corona-Pandemie behandelt, hat er keine Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 LPG NRW bzw. des insofern inhaltsgleichen § 23 Abs. 1 LRiStG NRW getroffen. Deswegen kann die Fachkammer offen lassen, ob die geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände sachlich-rechtlich überhaupt einschlägig sind.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Düsseldorf, 31.08.2020 - Az: 40 L 1521/20.PVL

ECLI:DE:VGD:2020:0831.40L1521.20PVL.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR „Mittwochs live" 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard