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Maßnahme nachgeordneter Behörden und die Mund-Nase-Bedeckung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Verpflichtung der nachgeordneten Justizbehörden durch Erlass, im Rahmen der Corona-Pandemie keine Mund-Nase-Bedeckung zu verlangen und am Eingang die Personalien der Besucher nicht aufzunehmen, stellt keine Maßnahme des Ministers dar, an der die Hauptpersonalvertretungen zu beteiligen sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag, dem Beteiligten aufzugeben, einstweilen hinsichtlich des Runderlasses vom 30. Juni 2020 - Az. 6274-Z.6 Pandemie-Planung des Landes Nordrhein-Westfalen / Wiederaufnahme des regulären Dienstbetriebs - das Mibestimmungsverfahren einzuleiten, hat keinen Erfolg.

Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG anzuwendenden Vorschriften des 8. Buches der ZPO erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Beteiligte hat nach Aktenlage mit den streitgegenständlichen Erlass, namentlich dessen Gliederungsziffer II.4 Absatz 2 und 3, keine Maßnahme getroffen, die nach § 72 Abs. 4 LPVG NRW bzw. § 41 Abs. 4 LRiStG NRW der Mitbestimmung der Antragsteller unterliegt.

Soweit der Beteiligte unter II.4 des Erlasses den Zugang zu den Gerichten und Behörden unter den Bedingungen der gegenwärtigen Corona-Pandemie behandelt, hat er keine Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 LPG NRW bzw. des insofern inhaltsgleichen § 23 Abs. 1 LRiStG NRW getroffen. Deswegen kann die Fachkammer offen lassen, ob die geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände sachlich-rechtlich überhaupt einschlägig sind.

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