Soweit die Frage das Problem betrifft, ob grundsätzlich eine Gesamtzusage durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers geändert werden kann, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig.
Die Klärungsbedürftigkeit wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gesamtzusage grundsätzlich ablösungsoffen gegenüber einer neuen kollektiven Regelung ist - sei es in Form einer neuen vertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage, in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Sprecherausschussrichtlinie.
Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. BAG, 11.12.2018 - Az: 3 AZR 380/17).
Die Klärungsbedürftigkeit wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gesamtzusage grundsätzlich ablösungsoffen gegenüber einer neuen kollektiven Regelung ist - sei es in Form einer neuen vertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage, in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Sprecherausschussrichtlinie.
Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. BAG, 11.12.2018 - Az: 3 AZR 380/17).
BAG, 23.06.2020 - Az: 3 AZN 442/20
ECLI:DE:BAG:2020:230620.B.3AZN442.20.0
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