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Betriebliche Altersversorgung: Widerruf einer Gesamtzusage wegen wirtschaftlicher Notlage

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Soweit die Frage das Problem betrifft, ob grundsätzlich eine Gesamtzusage durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers geändert werden kann, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig.

Die Klärungsbedürftigkeit wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gesamtzusage grundsätzlich ablösungsoffen gegenüber einer neuen kollektiven Regelung ist - sei es in Form einer neuen vertraglichen Einheitsregelung, einer Gesamtzusage, in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Sprecherausschussrichtlinie.

Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. BAG, 11.12.2018 - Az: 3 AZR 380/17).


BAG, 23.06.2020 - Az: 3 AZN 442/20

ECLI:DE:BAG:2020:230620.B.3AZN442.20.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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