Damit ein Kündigungsschreiben ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet, ist es erforderlich, dass das Schreiben vom Arbeitgeber eigenhändig und erkennbar mit dessen Namen unterzeichnet wird. Ein Handzeichen bzw. Kürzel ist hier nicht zulässig, die Kündigung ist dann ungültig. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist indes nicht erforderlich.
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren.
Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt.
Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Für die Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich (BAG, 24.01.2008 - Az: 6 AZR 519/07).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die in § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist.Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren.
Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt.
Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen. Für die Abgrenzung ist das äußere Erscheinungsbild maßgeblich (BAG, 24.01.2008 - Az: 6 AZR 519/07).
ArbG Berlin, 28.06.2011 - Az: 8 Ca 3073/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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