Kann die Frage, ob eine Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes innerhalb des Dienstgebäudes angesichts der Wiederholungsgefahr zum Gegenstand einer abstrakten Feststellungsklage gemacht werden, fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund, weil kein irreversibler Nachteil für den Personalrat besteht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage, ob die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zustimmung des Personalrats bzw. einer sie ersetzenden Entscheidung der Einigungsstelle bedarf.
Mit E-Mail vom 5. Juni 2020 bat der Beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf § 85 Abs. 1 Nr. 6 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Berlin) um Zustimmung zur Ergänzung der Hausordnung. Der Beteiligte beabsichtigte die Hausordnung für die Bürodienstgebäude des dahingehend zu ergänzen, dass in den Dienstgebäuden ab sofort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf allen öffentlich zugänglichen Flächen (z. B. Flure, Toiletten etc.) in den Bürodienstgebäuden außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes verpflichtend sein soll, sofern die Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m bei Kontakten mit anderen Personen nicht sicher gestellt werden könne. Wenn durch feste, sicher einzuhaltende organisatorische und räumliche Regelungen der Mindestabstand gewährleistet werde – z. B. bei entsprechend organisierten Sitzungen und Meetings – könnten Gesichtsvisiere – Faceschild – genutzt werden.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 teilte der Antragsteller mit, dass er die beabsichtigte Änderung der Hausordnung ablehne und begründete seine Ablehnung damit, dass anzuzweifeln sei, dass im Rahmen einer Hausordnung das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Beschäftigte festgeschrieben werden könne. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung regele abschließend die Anwendungsfälle für das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und gebe darüber hinaus lediglich Empfehlungen. Daher sei die verpflichtende Regelung, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf allen öffentlich zugänglichen Flächen in den Dienstgebäuden zu tragen, unverhältnismäßig. Es fehle an einer besonderen Rechtfertigung, über die Maßnahmen der SARS-CoV-2 –Eindämmungsmaßnahmenverordnung hinauszugehen. Die beabsichtigte Regelung sehe auch keine Ausnahmen für Beschäftigte vor, die aufgrund gesundheitlicher Probleme oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könnten. Ungeklärt sei überdies die Frage, ob Zuwiderhandlungen gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben könnten. Zudem sei die Regelung unbestimmt, da nicht klar sei, welche Regelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten. Aus der Überleitungsformulierung „Zusätzliche Regelungen für Dienstkräfte“ sei nicht klar, ob die zuvor genannten Regelungen, die sich nur an Bürgerinnen und Bürger richten, auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Geltung beanspruchen.
Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 erklärte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller, dass die beabsichtigte Ergänzung der Hausordnung sowohl eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte als auch eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 und 7 PersVG Berlin darstelle.
Mit Schreiben des vom 29. Juni 2020 schlug der Amtsarzt dem Dienststellenleiter auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 i. V. m. § 6 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) eine Anordnung zur verpflichtenden Bedeckung von Mund und Nase außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes und in allen öffentlich zugänglichen Flächen (z. B. Flure, Toiletten, etc.) in den Dienstgebäuden des vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des vom 29. Juni 2020 Bezug genommen.
Der Beteiligte ordnete sodann mit Schreiben vom 14. Juli 2020 am 15. Juli 2020 gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes das verpflichtende Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in allen Dienstgebäuden des an. Zur Begründung bezog er sich auf eine entsprechende Anordnung des Amtsarztes des Ab sofort gelte die Pflicht, Mund und Nase außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes in allen öffentlich zugänglichen Flächen (z. B. Flure, Toiletten, etc.) und in allen zu bedecken. Diese Pflicht gelte beim Betreten aller Dienstgebäude des Bezirksamtes während des Aufenthalts auf öffentlich zugänglichen Flächen (z. B. Flure, Toiletten, etc.) aller Dienstgebäude des Bezirksamtes sowie während des Aufenthaltes außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes sowie in allen nichtöffentlichen Flächen aller Dienstgebäude des Bezirksamtes sofern der Mindestabstand von 1,5 m nicht verlässlich eingehalten werden kann. Ausgenommen von dieser Pflicht seien Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Sofern aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden könne, sei dies durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Die Anordnung entsprach wörtlich dem Vorschlag des Amtsarztes vom 29. Juni 2020 und wurde bis zum 31. August 2020 befristet.
Am 20. Juli 2020 hat der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz beantragt.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Anordnung des Beteiligten vom 15. Juli 2020 den Regelungsbereich der aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung missachte und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze. Die Anordnung berücksichtige insbesondere die in der Infektionsschutzverordnung geregelten Ausnahmen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nicht und benachteilige Gehörlose und Schwerhörige Personen unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Antragsteller hält die Anordnung auch im Hinblick auf sonstige Schutzmaßnahmen für unverhältnismäßig. Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergebe sich bereits daraus, dass aufgrund der Befristung der Maßnahme bis zum 31. August 2020 ein vollständiger Rechtsverlust drohe, da er im Hauptsacheverfahren keine Klärung mehr erreicht werden könne. Die Eilbedürftigkeit begründe sich aus dem Schutzbedürfnis der einzelnen Beschäftigten, die durch die Anordnung in ihren Rechten verletzt würden und bei einem Verstoß mit arbeits- bzw. dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müssten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anträge sind unbegründet.
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