Einem Arbeitnehmer steht Krankengeld auch dann zu, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hatte.
Das Sozialgericht München ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt die unzureichende Büroorganisation des Arztes hier in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bediene sich die Krankenkasse ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn dieser Arzt nicht in der Lage sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, müsse die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmer hatte sich an einem Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht. Der Arzt hatte diese aber wegen einer fehlenden Schreibkraft nicht noch am gleichen Tag ausgestellt, sondern sie dem Patienten erst am folgenden Samstag übermittelt. Obwohl der Arbeitnehmer die Bescheinigung noch am gleichen Tag auf den Weg gebracht hatte, wollte die Krankenkasse ihm das Krankengeld für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung verweigern. Schließlich hätte sich der Betroffene auch per Telefon oder Fax weiterhin krankmelden können.Das Sozialgericht München ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt die unzureichende Büroorganisation des Arztes hier in der Risikosphäre der Krankenkasse. Schließlich bediene sich die Krankenkasse ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn dieser Arzt nicht in der Lage sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, müsse die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen.
SG München, 17.06.2020 - Az: S 7 KR 1719/19
Quelle: PM des SG München
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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