Im vorliegenden Fall hatte ein langjährig beanstandungsfrei in einem Krankenhaus beschäftigter
Arbeitnehmer ein Stück einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch verzehrt.
Der
Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass es sich hier um ein Vermögensdelikt zu Lasten der Patienten gehandelt habe und der Arbeitnehmer die besondere Schutzbedürftigkeit ausgenutzt habe. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe.
Der Arbeitgeber
kündigte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des
Betriebsrats ohne vorherige
Abmahnung fristlos.
Das Gericht kassierte die Bagatellkündigung jedoch wieder ein, da es für die Prüfung eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Fehlverhaltens ankommt.
Zweck der Kündigung darf es nicht sein, eine Vertragsverletzung zu sanktionieren. Zweck der fristlosen Kündigung ist es vielmehr, das Risiko weiterer arbeitsvertraglicher Verstöße zu vermeiden.
Vorliegend handelt es sich aber allenfalls um ein geringfügiges Eigentumsdelikt.
Die sofortige Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ist daher eine unverhältnismäßige Reaktion auf die behaupteten Pflichtverletzungen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses und des äußerst geringen Wertes der Speisen, die verzehrt worden sein sollen, wäre eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.
Daher war es auch nicht notwendig, zu klären, ob der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Sachverhalt zutraf oder nicht.