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Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen diskriminierender E-Mail

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Antragsteller ist der bei der D. gebildete Personalrat. Er begehrt den gerichtlichen Ausschluss eines seiner Mitglieder - des Beteiligten zu 1. - wegen verhaltensbedingter grober Pflichtverletzungen.

Der Antragsteller hat 11 Mitglieder und vertritt etwa 800 Beschäftigte. Der Beteiligte zu 1. ist als IT-Techniker beschäftigt und seit 2016 Mitglied des Antragstellers. Ebenfalls Mitglied des Antragstellers ist der im IT-Bereich der D. tätige Beschäftigte E. F., der aus Ruanda stammt. Am 13. August 2018 versandte der Beteiligte zu 1. von seinem privaten E-Mail-Account u. a. an die dienstliche E-Mail-Adresse des Beschäftigten F. eine E-Mail mit einem Link zu der Internetseite "Fassadenkratzer.wordpress.com" und dort zum Artikel "Vom Anderssein des Schwarzafrikaners" (https://fassadenkratzer.wordpress.com/2018/08/13/vom-anderssein-des-schwarz-afrikaners/). Dies kommentierte er mit den Worten "Guten Morgen Jungs, heute mal besonders: Guten Morgen lieber E., wußtest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschlussreich - positiv…". Der Beschäftigte F. informierte die erste stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers darüber, dass er aufgrund der E-Mail ein Gespräch mit dem Beteiligten zu 1. führen werde. Dieser erklärte sich mit einer weiteren E-Mail vom 11. September 2018. Er entschuldigte sich für das Wort "positiv" und wies im Übrigen darauf hin, dass Afrikaner stolz darauf sein könnten, noch so bodenständig zu sein. Sie seien noch nicht durch Zivilisation umprogrammiert und konditioniert wie Europäer, die nur noch funktionierten, wie die Eliten es wünschten. Es gelte die Macht des Stärkeren. Deshalb sei es so schwer, sich auf seine Wurzeln und auf das, was eigentlich wichtig sei, zu besinnen. Es gehe um das bessere Ansehen oder den Status, was nicht rühmlich sei. Es brauche aber eine Weile für die Einsicht, mancher brauche ein halbes oder ganzes Leben dafür. Im Personalrat wettere er immer so, weil er sich nicht damit abfinden könne, wie ungerecht die Welt gemacht worden sei, in der 1 % in Saus und Braus auf Kosten der restlichen 99 % lebe. Europäer gehörten zum oberen Teil der 99 %, Afrikaner eher zum unteren. Er finde den Artikel lesenswert, weil er ihm die Augen über sich selbst geöffnet habe, was das Positive daran sei. Gerne würde er sich darüber schriftlich weiter austauschen, da ihm mündlich oft die Spontanität fehle, weshalb er auch nicht einen Personalratsvorsitz oder sonst irgendeinen Vorsitz übernehme.

Der Antragsteller hat aufgrund entsprechender Beschlüsse vom 13. und 27. September 2018 am 4. Oktober 2018 das Beschlussverfahren in der Hauptsache mit dem Ziel des Ausschlusses des Beteiligten zu 1. eingeleitet und zudem den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, dem Beteiligten zu 1. die Ausübung seiner Rechte als Personalratsmitglied bis zu einer Entscheidung über den Ausschlussantrag zu untersagen. Nachdem der Beteiligte zu 1. am 11. Oktober 2018 erklärt hatte, dass er ein Verbot der Amtsführung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens akzeptiere, ist das Eilverfahren 16 B 6160/18 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 eingestellt worden.

Zur Begründung des Ausschlussantrags macht der Antragsteller geltend, dass es zu den Aufgaben eines Personalratsmitglieds gehöre, über das Unterbleiben jeder Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft oder Abstammung zu wachen. Zudem sei über die Durchführung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze zu wachen, wozu auch Art. 3 Abs. 3 GG und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gehörten. Der Beteiligte zu 1. habe mit der Übersendung des grob rassistischen Artikels an ein Personalratsmitglied afrikanischen Ursprungs diese rechtlichen Vorgaben grob missachtet und auf unerträgliche Weise dessen Würde verletzt. Der Artikel stamme von einer offenbar vom Beteiligten zu 1. abonnierten Internetseite, die rechtsradikale und verschwörungstheoretische Positionen vertrete. In dem Artikel werde pseudowissenschaftlich argumentiert, dass "Schwarz-Afrikaner" einer anderen Rasse als Europäer angehörten und es genetische und physiologische Unterschiede gebe; u. a. sei bei Afrikanern das Hinterhirn besonders ausgebildet, das mit dem Trieb- und Bewegungsleben impulsiere. Afrikanern würden biologisch bedingte Unterschiede zugeschrieben (u. a. Mangel an abstraktem Denkvermögen, fehlende Empathie, ausgeprägte Vitalität, fehlendes Verpflichtungsgefühl, Nichtvorhandensein von nur mit dem Verstand erfassbaren Begriffen, keine moralischen Hemmschwellen gegen Vergewaltigungen, Neigung zu ungeheurer Grausamkeit). Der Beteiligte zu 1. habe seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt und sei untragbar. Seine Erklärungsversuche relativierten sein Verhalten nicht, auch nicht der Umstand, dass er nichts Böses gewollt habe und keine Minderwertigkeit, sondern eine Andersartigkeit dargestellt habe. Er bewege sich auf der Linie neuerer rechtsradikaler Gruppen, die es vermieden, Afrikaner oder Asiaten explizit als Angehörige minderwertiger Rassen zu qualifizieren. Bei einer während der Sitzung des Antragstellers am 13. September 2018 geführten Diskussion über Rassismus habe der Beteiligte zu 1. die Auffassung vertreten, dass es in Deutschland keinen Rassismus gebe, sondern dies eine Erfindung sei. Die Beschlussfassung über den Ausschlussantrag sei entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. ordnungsgemäß erfolgt. Ein Personalrat sei nicht verpflichtet, dem betroffenen Personalratsmitglied vor der Beschlussfassung über eine Ausschlussantrag Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In einem im Beisein des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers geführten Gespräch zwischen dem Beschäftigten F. und dem Beteiligten zu 2. am 6. September 2018 habe Letzterer sich in keiner Weise veranlasst gesehen, von seinem Standpunkt Abstand zu nehmen. Eine im Januar 2019 geäußerte Entschuldigung habe der Beschäftigte F. entgegengenommen, aber nicht akzeptieren können. Tätige Reue nach abgeschlossener grober Pflichtverletzung könne den Eintritt der Ausschlussfunktion nicht mehr hindern. Es könne auch nicht behauptet werden, der Beteiligte zu 1. habe lediglich als Privatperson gehandelt. Dieser habe sich die im verlinkten Artikel vertretenen Ansichten als "aufschlussreich" und "positiv" zu eigen gemacht. Falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptungen seien anders als wertende Äußerungen nur sehr eingeschränkt von der Meinungsfreiheit gedeckt.


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