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Frist für Kündigungsschutzklage bei nicht unterschriebener Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Die Erfolgsaussicht einer Bestandschutzklage kann im Rahmen des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens nicht mit der Begründung verneint werden, bei einer per Boten zugestellten und nicht unterschriebenen Kündigungserklärung sei die Klagefrist nach § 4 KSchG versäumt worden. Denn es entspricht zum einen einhelliger Ansicht, dass die Rüge der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 126 BGB vom Anwendungsbereich des § 4 KSchG nicht erfasst wird und zum anderen, dass die fehlende Erfolgsaussicht nicht verneint werden darf, wenn das Gericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur abweicht oder die Erfolgsaussicht der Klage von einer bisher nicht hinreichend geklärten, schwierigen Tat- oder Rechtsfrage abhängt.

Ist zwischen den Parteien streitig, ob die von der klagenden Partei zu den Akten gereichte - nicht unterschriebene - Urkunde diejenige Kündigungserklärung ist, die zugestellt wurde, so ist die Erfolgsaussicht der Klage jedenfalls dann zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der klagenden Partei ausgehen würde. Auch dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die am 9. November 2009 beim Arbeitsgericht Berlin erhobene Bestandsschutzklage, mit der sie sich gegen die Beendigung des am 1. September 2009 begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund einer spätestens am 10. Oktober 2009 zugegangenen Kündigung vom 9. Oktober 2009 wendet. Zur Begründung ihrer Klage hat sie angeführt, die Kündigung sei gemäß § 623 BGB unwirksam, weil das ihr zugegangene Kündigungsschreiben nicht unterschrieben gewesen sei. Die Beklagte hat entgegnet, die Kündigung sei wirksam, weil die Klägerin noch keinen Kündigungsschutz genieße und die ihr per Boten in den Briefkasten geworfene Kündigungserklärung von dem Geschäftsführer handschriftlich unterzeichnet gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin, die bislang nur eine Fotokopie der ihr angeblich zugegangenen Kündigungserklärung zur Akte gereicht hatte, zunächst eine Frist zur Vorlage des Originals bis zum 8. Januar 2010 gesetzt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010 hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei darüber hinaus mutwillig im Sinne von § 11a ArbGG, weil die Klägerin die Klagefrist nach § 4 KSchG versäumt habe. Zwar stelle § 4 KSchG auf den Zugang der „schriftlichen“ Kündigung ab, so dass für eine mündlich erklärte Kündigung keine Klagefrist laufe. Bei einer schriftlich verfassten Kündigung, bei der lediglich die Unterschrift fehle, gelte dies jedoch jedenfalls dann nicht, wenn die Kündigung persönlich übergeben oder wie hier durch Boten in den Briefkasten geworfen werde. Es bestehe dann kein Zweifel, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine Kündigung habe erklären wollen.

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am Montag, dem 15. Februar 2010 bei dem Arbeitsgericht Berlin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Klagefrist nach § 4 KSchG laufe auch bei einer durch Boten zugestellten schriftlich verfassten Kündigungserklärung nur dann, wenn diese unterschrieben sei. Im Übrigen stehe die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die mangelnde Schriftform einer Kündigungserklärung auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG geltend gemacht werden könne, was eine Verneinung der Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der PKH-Bewilligung verbiete.

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