Sofern der Arbeitgeber einer Altenpflegerin aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und der Arbeitgeber deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat, kann ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung angefochten werden.
Dies gilt zumindest dann, wenn es der Betroffenen nicht gelingt, nachzuweisen, dass der Arbeitgeber unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung zum Auflösungsvertrag genötigt hat.
Dabei hatte sich ergeben, dass mehrere Mitarbeiterinnen grobes Verhalten der Klägerin gegenüber Bewohnerinnen wahrgenommen hatten, nicht nur die Mitarbeiterin Ka.. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte jeder verständige Arbeitgeber angesichts der Schwere der Vorwürfe eine außerordentliche fristlose Kündigung, § 626 BGB, ernsthaft in Erwägung gezogen.
Dies gilt zumindest dann, wenn es der Betroffenen nicht gelingt, nachzuweisen, dass der Arbeitgeber unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung zum Auflösungsvertrag genötigt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dass die Drohung widerrechtlich war, hat die Arbeitnehmerin (und Klägerin) nicht substantiiert dargelegt. Der Arbeitgeber als Beklagter hat bereits erstinstanzlich dargelegt, wie sich der Gang ihrer Ermittlungen vom ersten Gerücht über Befragungen der einzelnen Mitarbeiter bis hin zu dem Gespräch mit der Klägerin gestaltete.Dabei hatte sich ergeben, dass mehrere Mitarbeiterinnen grobes Verhalten der Klägerin gegenüber Bewohnerinnen wahrgenommen hatten, nicht nur die Mitarbeiterin Ka.. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte jeder verständige Arbeitgeber angesichts der Schwere der Vorwürfe eine außerordentliche fristlose Kündigung, § 626 BGB, ernsthaft in Erwägung gezogen.
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LAG Schleswig-Holstein, 08.12.2009 - Az: 2 Sa 223/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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