Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.891 Anfragen

Finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub kann mangels Anspruchsgrundlage nicht gewährt werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Dem Landesgesetzgeber ist es nach derzeitiger Rechtslage verwehrt, durch Verordnung die finanzielle Vergütung von Zusatzurlaub zu regeln.

Im Landesrecht regelt lediglich § 71 Nr. 1 LBG i.V.m. § 25a Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) die finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub.

Nach § 71 Nr. 1 LBG regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Dauer, Erteilung, Widerruf, finanzielle Vergütung und Verfall des Erholungsurlaubs nach § 44 BeamtStG.

Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung in § 25a AzUVO Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift sind aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Landesbeamten von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten (Absatz 1 der Vorschrift). Zu vergüten sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub (Absatz 2 der Vorschrift).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Stuttgart, 31.01.2020 - Az: 9 K 9719/18

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0131.9K9719.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz