Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.
Das EntgTranspG räumt dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch ein, vielmehr spricht § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG von "hat das Recht … einzusehen". Spiegelbildlich verpflichtet § 13 Abs. 3 EntgTranspG den Arbeitgeber zur Gewährung von Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten. Das korrespondiert mit der in Bezug genommenen Spezialregelung des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG, wonach der Betriebsausschuss berechtigt ist, in die Entgeltlisten "Einblick zu nehmen". "Einsicht" bzw. "Einblick" verlangt indes gerade keine Einräumung einer dauerhaften physischen Verfügungsgewalt über die Entgeltlisten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Betriebsrat kann weder die Übergabe der Entgeltlisten in elektronischer oder gedruckter Form, noch die Überlassung eines PC, auf dem die Listen gespeichert sind, noch die Gestellung zusätzlichen Büropersonals zwecks Schaffung einer "Abschreibemöglichkeit" der Listen verlangen. Derartige Ansprüche bestehen auch nach Inkrafttreten des EntgTranspG generell nicht; darauf, ob der Begriff des "Auswertens" lediglich eine zeitweilige Überlassung rechtfertigte, kommt es nicht an.Das EntgTranspG räumt dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch ein, vielmehr spricht § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG von "hat das Recht … einzusehen". Spiegelbildlich verpflichtet § 13 Abs. 3 EntgTranspG den Arbeitgeber zur Gewährung von Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten. Das korrespondiert mit der in Bezug genommenen Spezialregelung des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG, wonach der Betriebsausschuss berechtigt ist, in die Entgeltlisten "Einblick zu nehmen". "Einsicht" bzw. "Einblick" verlangt indes gerade keine Einräumung einer dauerhaften physischen Verfügungsgewalt über die Entgeltlisten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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