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Keine Freistellung einer Grundschullehrerin vom Präsenzunterricht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Konrektorin einer Grundschule wird nicht vom Präsenzunterricht freigestellt, bis ihr Dienstherrn die nach ihrer Auffassung unabdingbar notwendigen erneuten Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt hat.

Die Konrektorin einer Grundschule aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf wollte erreichen, dass sie vom Präsenzunterricht freigestellt wird, bis ihr Dienstherr die nach ihrer Auffassung unabdingbar notwendigen erneuten Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt hat. Durch die Corona-Pandemie seien veränderte Umstände entstanden und der Dienstherr müsse vor Wiederaufnahme des Schulbetriebs ein Konzept für ihre Schule erstellen und alle Lehrkräfte und Eltern darüber informieren. Die Corona-Pandemie, so die Lehrerin, berge unwägbare gesundheitliche Gefahren, die eine Überprüfung ihres Arbeitsplatzes durch eine medizinische oder virologische Fachkraft und die Anpassung auf besondere Schutzmaßnahmen erforderten. Der Hygieneplan für die Schulen werde den besonderen Anforderungen der Grundschulen nicht gerecht.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht zurzeit noch nicht fest, wann und unter welchen Bedingungen die Grundschulen in Hessen wieder öffnen und welche Vorsorgemaßnahmen von den Schulbehörden ergriffen werden. Eine Beurteilung, ob die Gesundheit der Lehrerin im Falle einer Wiederaufnahme des Schulbetriebs über Gebühr gefährdet sei, sei vor diesem Hintergrund derzeit nicht möglich, zumal es verschiedene Optionen gebe, wann und wie der Verordnungsgeber die Wiederaufnahme des Unterrichts regele und wie der Dienstherr seiner Pflicht zur Gesundheitsfürsorge nachkomme. Erst wenn diese Entscheidungen gefallen seien, komme eine gerichtliche Überprüfung in Betracht, ob tatsächlich die Gesundheit der Lehrerin durch den Präsenzunterricht gefährdet sei.

Zudem habe es die Antragstellerin versäumt, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts zuerst den Dienstherrn und den von diesem bereitgestellten Medizinischen Dienst einzuschalten und ihre Bedenken geltend zu machen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Hessen einlegen.


VG Gießen, 05.05.2020 - Az: 5 L 1592/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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