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Geschäftsunfähiger Arbeitnehmer und die Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine gegenüber einem wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Auch der Umstand, dass die Geschäftsunfähigkeit von einem Gutachter erst im Nachhinein festgestellt wird, ändert hieran nichts.

In einem solchen Fall muss die Kündigung dem Betreuer des Betroffenen zugestellt werden. Erst dann beginnt auch die Klagefrist.

Die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion kann keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen.


LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - Az: 6 Sa 55/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0508.6SA55.09.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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