Eine gegenüber einem wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Auch der Umstand, dass die Geschäftsunfähigkeit von einem Gutachter erst im Nachhinein festgestellt wird, ändert hieran nichts.
In einem solchen Fall muss die Kündigung dem Betreuer des Betroffenen zugestellt werden. Erst dann beginnt auch die Klagefrist.
Die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion kann keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen.
Auch der Umstand, dass die Geschäftsunfähigkeit von einem Gutachter erst im Nachhinein festgestellt wird, ändert hieran nichts.
In einem solchen Fall muss die Kündigung dem Betreuer des Betroffenen zugestellt werden. Erst dann beginnt auch die Klagefrist.
Die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion kann keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen.
LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 - Az: 6 Sa 55/09
ECLI:DE:LAGRLP:2009:0508.6SA55.09.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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