Bei einer Quittung handelt es sich lediglich um ein einseitiges Bekenntnis, eine geschuldete Leistung empfangen zu haben und hat über die Beweiswirkung hinaus keine rechtlichen Folgen, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und über die Willenserklärung finden auf Quittungen keine Anwendung, da keine geschäftsähnliche Handlung vorliegt.
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und über die Willenserklärung finden auf Quittungen keine Anwendung, da keine geschäftsähnliche Handlung vorliegt.
OLG Brandenburg, 30.08.2006 - Az: 3 U 210/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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