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Quittung und Geschäftsunfähigkeit

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei einer Quittung handelt es sich lediglich um ein einseitiges Bekenntnis, eine geschuldete Leistung empfangen zu haben und hat über die Beweiswirkung hinaus keine rechtlichen Folgen, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.
Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und über die Willenserklärung finden auf Quittungen keine Anwendung, da keine geschäftsähnliche Handlung vorliegt.


OLG Brandenburg, 30.08.2006 - Az: 3 U 210/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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