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Wer am SAP-System Zugriffsmöglichkeiten ändert, riskiert die fristlose Kündigung!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt nach § 626 Abs. 1 BGB vor, wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beschäftigter eigenmächtig technische Zugriffsbeschränkungen umgeht und sich unbefugte Berechtigungen im internen EDV-System verschafft. Eine solche Pflichtverletzung verletzt die arbeitsvertragliche Vertrauensgrundlage in erheblicher Weise.

Die Erweiterung eigener Zugriffsrechte im SAP-System ohne Genehmigung stellt eine schwerwiegende Missachtung interner Sicherheitsvorgaben dar. Ein derartiges Verhalten betrifft regelmäßig sensible Unternehmensbereiche und gefährdet die Integrität des betrieblichen Daten- und Kontrollsystems. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer bewusst gegen eindeutige organisatorische Vorgaben der EDV-Abteilung und seiner Vorgesetzten verstoßen hat. Selbst eine vermeintliche sachliche Notwendigkeit für den erweiterten Zugriff rechtfertigt ein eigenmächtiges Handeln nicht, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Genehmigungen über die vorgesehenen Kommunikationswege einzuholen oder sich notfalls rechtlich gegen unzulässige Weisungen zu wehren.

Eine vorherige Abmahnung ist in Fällen dieser Art entbehrlich. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG, 11.03.1999 - Az: 2 AZR 427/98; BAG, 01.07.1999 - Az: 2 AZR 676/98) kann von einem Arbeitnehmer erwartet werden, dass ihm die Unzulässigkeit eines eigenmächtigen Eingriffs in ein unternehmenseigenes IT-System ohne ausdrückliche Abmahnung klar ist. Ein solches Verhalten lässt nicht erkennen, dass eine künftige vertragsgerechte Zusammenarbeit möglich wäre. Die Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensverhältnis irreparabel zu zerstören.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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