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Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Unternehmen der Kötter-Gruppe, die "Kötter Aviation Security Flughafen Düsseldorf", und deren geschäftsführender Direktor haben Klage gegen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und einen ihrer Gewerkschaftssekretäre erhoben.

Die Kläger verlangen die Unterlassung von Behauptungen für die Zukunft, die in zwei Flugblättern der Gewerkschaft aus Februar und März vergangenen Jahres aufgestellt worden waren. Darin heißt es, dass die Kläger versucht hätten, Mitarbeiter von der Teilnahme an einem für den 10. Januar 2019 organisierten Streiktag abzuhalten.

Zudem hätten sie den Betriebsrat des Unternehmens über die Anzahl der Krankheitstage eines Mitarbeiters belogen, um die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Die Kläger weisen diese Vorwürfe zurück.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Kläger zurückgewiesen.

Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Koalitionsfreiheit der Beklagten andererseits eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Die Äußerung der Beklagten, dass die Bemühungen einer Mitarbeiterin, Kollegen von der Teilnahme an einem Streik abzuhalten, von den Klägern organsiert waren, sei zwar möglicherweise nicht richtig gewesen. Aus dem Inhalt der Flugblätter sei jedoch hinreichend deutlich geworden, dass die Beklagten insoweit eine persönliche Einschätzung abgegeben haben, die als Meinungsäußerung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig ist.

Entsprechendes gelte für den erhobenen Vorwurf der Lüge über den Umfang von Krankheitstagen eines Kollegen gegenüber dem Betriebsrat. Richtig sei, dass der Betriebsrat von Klägerseite fehlerhaft informiert wurde. Richtig sei auch, dass der Arbeitgeberin eine fehlerhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, die laut Klägerseite zu diesem Fehler führte. Im Rahmen tariflicher Auseinandersetzungen sei es zulässig, wenn die Beklagten in Flugblättern ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass sie von einer vorsätzlichen Vorgehensweise der Kläger ausgehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegen.


ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - Az: 14 Ca 5677/19

Quelle: PM des ArbG Düsseldorf

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