Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer vertraglichen Grundlage.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt die Kurzarbeit einseitig aufgrund seines Direktionsrechts einzuführen.
Die Anmeldung und die Gewährung von Kurzarbeit durch das Arbeitsamt bildet hierfür keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage.
Verweigert der Arbeitnehmer die angebotene Kurzarbeitsregelung so führt dies dazu, dass sein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug bestehen bleibt (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.1996 - Az: 9 Sa 703/96).
Keineswegs ist allerdings der Arbeitnehmer verpflichtet, ausdrücklich und sofort der angesetzten Kurzarbeit zu widersprechen bzw. seine Arbeitskraft anzubieten, denn der Arbeitgeber, der Kurzarbeit anordnet gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er den Arbeitnehmer (hier: auf der betroffenen Baustelle) nicht erwartet. Ein eventuelles Arbeitskraftangebot eines Arbeitnehmers ist in diesen Fällen überflüssig.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt die Kurzarbeit einseitig aufgrund seines Direktionsrechts einzuführen.
Die Anmeldung und die Gewährung von Kurzarbeit durch das Arbeitsamt bildet hierfür keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage.
Verweigert der Arbeitnehmer die angebotene Kurzarbeitsregelung so führt dies dazu, dass sein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug bestehen bleibt (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.1996 - Az: 9 Sa 703/96).
Keineswegs ist allerdings der Arbeitnehmer verpflichtet, ausdrücklich und sofort der angesetzten Kurzarbeit zu widersprechen bzw. seine Arbeitskraft anzubieten, denn der Arbeitgeber, der Kurzarbeit anordnet gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er den Arbeitnehmer (hier: auf der betroffenen Baustelle) nicht erwartet. Ein eventuelles Arbeitskraftangebot eines Arbeitnehmers ist in diesen Fällen überflüssig.
ArbG Berlin, 23.10.2003 - Az: 82 Ca 16808/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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