Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer vertraglichen Grundlage.
Der
Arbeitgeber ist nicht berechtigt die Kurzarbeit einseitig aufgrund seines
Direktionsrechts einzuführen.
Die Anmeldung und die Gewährung von Kurzarbeit durch das Arbeitsamt bildet hierfür keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage.
Verweigert der Arbeitnehmer die angebotene Kurzarbeitsregelung so führt dies dazu, dass sein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug bestehen bleibt (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.1996 - Az: 9 Sa 703/96).
Keineswegs ist allerdings der
Arbeitnehmer verpflichtet, ausdrücklich und sofort der angesetzten Kurzarbeit zu widersprechen bzw. seine Arbeitskraft anzubieten, denn der Arbeitgeber, der Kurzarbeit anordnet gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er den Arbeitnehmer (hier: auf der betroffenen Baustelle) nicht erwartet. Ein eventuelles Arbeitskraftangebot eines Arbeitnehmers ist in diesen Fällen überflüssig.