Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Entscheidungen die Kündigungsschutzklagen von Pilotinnen und Piloten der ehemaligen Air Berlin abgewiesen.
Die ausgesprochenen Kündigungen seien aufgrund der Einstellung des Betriebs wirksam. Es habe weder einen Betriebsübergang der ehemaligen Air Berlin insgesamt noch von Betriebsteilen auf andere Fluggesellschaften gegeben.
Für einen von Klägerseite insbesondere geltend gemachten Betriebsteilübergang fehle es bereits an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit innerhalb der ehemaligen Air Berlin als Voraussetzung eines Übergangs dieser Einheit.
Bei einem Luftverkehrsbetrieb gehören die eingesetzten Flugzeuge zu den wesentlichen Betriebsmitteln, deren Übergang als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs anzusehen ist (vgl. EuGH, 09.09.2015 - Az: C-160/14). Die Flugzeuge sind aber nicht allein identitätsbestimmend. Die Identität eines Flugbetriebs wird durch das Flugpersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Flugzeuges unverzichtbar ist und das über eine bestimmte Ausbildung bzw. Qualifizierung verfügen muss sowie durch die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen (Anschluss an LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - Az: 1 Sa 337/18).
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - Az: 9 Sa 799/18
Die ausgesprochenen Kündigungen seien aufgrund der Einstellung des Betriebs wirksam. Es habe weder einen Betriebsübergang der ehemaligen Air Berlin insgesamt noch von Betriebsteilen auf andere Fluggesellschaften gegeben.
Für einen von Klägerseite insbesondere geltend gemachten Betriebsteilübergang fehle es bereits an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit innerhalb der ehemaligen Air Berlin als Voraussetzung eines Übergangs dieser Einheit.
Bei einem Luftverkehrsbetrieb gehören die eingesetzten Flugzeuge zu den wesentlichen Betriebsmitteln, deren Übergang als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs anzusehen ist (vgl. EuGH, 09.09.2015 - Az: C-160/14). Die Flugzeuge sind aber nicht allein identitätsbestimmend. Die Identität eines Flugbetriebs wird durch das Flugpersonal mitgeprägt, das für die ordnungsgemäße Durchführung des Flugzeuges unverzichtbar ist und das über eine bestimmte Ausbildung bzw. Qualifizierung verfügen muss sowie durch die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen (Anschluss an LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - Az: 1 Sa 337/18).
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Ebenso:
LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - Az: 15 Sa 814/18LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - Az: 9 Sa 799/18
LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - Az: 7 Sa 795/18
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0115.7SA795.18.00
Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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