Der grobe Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt die Annahme eines groben Verschuldens.
Die Warnung vor Gefahrenquellen kann die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen.
Sofern Grund für einen Arbeitsunfall ein grober Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften war, steht den Sozialversicherungsträger ein Schadensersatzanspruch zu (§ 110 Abs. 1 SGB VII).
Die Warnung vor Gefahrenquellen kann die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen.
Sofern Grund für einen Arbeitsunfall ein grober Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften war, steht den Sozialversicherungsträger ein Schadensersatzanspruch zu (§ 110 Abs. 1 SGB VII).
OLG Hamm, 02.09.2016 - Az: I-9 U 75/15
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.9U75.15.00
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