Die im Streit mit einem Vorgesetzten gemachte Äußerung „Klei mi ann Mors“ („Kratz mich am Hintern“) ist zwar ungehörig und unhöflich, wohl aber nicht so gewichtig, dass sie einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellt. Es ist nämlich nicht zutreffend, dass „Klei mi ann Mors“ mit „Leck mich am Arsch“ zu übersetzen ist.
Ein solcher Ton verbietet sich gegenüber einer Vorgesetzten, zumal wenn es sich um eine Frau handelt.
Dass das Gewicht dieser Unhöflichkeit jedoch einer schweren Vertragsverletzung gleichkommen würde, die „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darzustellen, erscheint ausgesprochen zweifelhaft.
Hier kommt es nicht auf die subjektive Bewertung des Betroffenen an, sondern auf die verobjektivierte Betrachtung.
Ein solcher Ton verbietet sich gegenüber einer Vorgesetzten, zumal wenn es sich um eine Frau handelt.
Dass das Gewicht dieser Unhöflichkeit jedoch einer schweren Vertragsverletzung gleichkommen würde, die „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darzustellen, erscheint ausgesprochen zweifelhaft.
Hier kommt es nicht auf die subjektive Bewertung des Betroffenen an, sondern auf die verobjektivierte Betrachtung.
ArbG Hamburg, 12.05.2009 - Az: 21 Ca 490/08
ECLI:DE:ARBGHH:2009:0512.21CA490.08.0A
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