Einer
Betriebsvereinbarung, die mangels des erforderlichen Beschlusses des
Betriebsrats nicht wirksam zustande gekommen ist, fehlt es an ihrer normativen Wirkung i.S.d.
§ 77 Abs. 4 BetrVG. Sie ist rechtlich unwirksam.
Es mag sein, dass sich der
Arbeitgeber im Hinblick auf konkrete Maßnahmen, die er in Vollziehung einer solchen Betriebsvereinbarung ergriffen hat, mit schutzwürdigem Vertrauen rechtfertigen kann und sich nicht deren mitbestimmungsrechtliche Unwirksamkeit vorwerfen lassen muss.
Das gilt jedoch nur im Hinblick auf konkrete Mitbestimmungsfragen, wie etwa der Beteiligung im Rahmen von
Kündigungen nach §§
102,
103 BetrVG oder allgemeinen personellen Maßnahmen i.S.d.
§ 99 BetrVG.
Es bedeutet nicht, dass der Rechtsschein der Betriebsvereinbarung rechtliche Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG verleihen könnte.