Es schadet dem Ansehen des Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer Kunden auffordert, ein Trinkgeld zu zahlen.
Werden im Gegenzug besonders großzügige Kundenrabatte eingeräumt, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Werden im Gegenzug besonders großzügige Kundenrabatte eingeräumt, so berechtigt dies den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
ArbG Frankfurt/Main, 23.07.2008 - Az: 22 Ca 9270/06
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