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Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt
Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Wird eine Kreuzfahrt im Rahmen einer Anzeige beworben, so muss der Endpreis angegeben werden - und zwar einschließlich aller berechenbaren Reiseleistungen. Lediglich solche Leistungen, die als beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden
Zu den berechenbaren Reiseleistungen gehört auch ein Serviceentgelt das von Schiffsreisenden mit einem festen Betrag von 7,00 € pro Person und Tag der Reise vom Bordkonto abgebucht wird, da die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen.
Beim Serviceentgelt handelt es sich nicht ein fakultatives Trinkgeld, sondern ein Entgelt für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service.
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