Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Nimmt ein
Arbeitgeber eine Beendigungskündigung nach einem Hinweis auf ein BAG-Urteil zurück und spricht dann eine
Änderungskündigung aus, so ist kein Verbrauch des Kündigungsgrundes gegeben.
Sofern das Arbeitsgericht feststellt, dass die Änderungskündigung wegen eines vor Ablauf der
Kündigungsfrist gemachten Angebots unverhältnismäßig ist, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, eine erneute Änderungskündigung - jetzt bezogen auf den Ablauf der Kündigungsfrist - auszusprechen.
Es liegt keine bloße Wiederholungskündigung vor. Eine Wiederholungskündigung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine erneute Kündigung auf dieselben Kündigungsgründe stützt, die er schon zur Begründung
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