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Fristbeginn muß bei Verwirkungsklauseln nicht ausdrücklich angegeben werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch dann, wenn der Fristbeginn in einer Verwirkungsklausel eines Formulararbeitsvertrages nicht ausdrücklich angegeben wird, ist die Klausel wirksam, da aus Sicht des Empfängerhorizonts keine Zweifel bestehen, daß die Frist mit Fälligkeit der Ansprüche beginnt.


BAG, 18.03.2003 - Az: 9 AZR 44/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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