Auch dann, wenn der Fristbeginn in einer Verwirkungsklausel eines Formulararbeitsvertrages nicht ausdrücklich angegeben wird, ist die Klausel wirksam, da aus Sicht des Empfängerhorizonts keine Zweifel bestehen, daß die Frist mit Fälligkeit der Ansprüche beginnt.
BAG, 18.03.2003 - Az: 9 AZR 44/02
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